Entscheidet ein Familiengericht nach der Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils über die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge, so beschränkt sich die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts darauf zu prüfen, ob die Fachgerichte die Tragweite der betroffenen Grundrechte grundlegend verkannt haben. Eine Kontrolle, ob das Bundesverfassungsgericht, hätte es alleine über den Fall entschieden, anders entschieden hätte, findet nicht statt.
In dem entschiedenen Fall, wendete sich der Kindesvater gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich seiner zwei Kinder auf die Kindesmutter und machte Verstöße gegen sein Elternrecht geltend.