Der zu vergütende Zeitaufwand ist abhängig von der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsort des Betreuten sowie davon, ob der Betreute bemittelt oder mittellos ist.
Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Berechnung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich.