Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Angesichts der veränderten schulischen Rahmenbedingungen während der Coronapandemie erlangt die Frage der Beschulungsform eine gesteigerte Relevanz und kann jedenfalls temporär als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung behandelt werden.
Die Entscheidungsbefugnis ist regelmäßig dann auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der maßgeblich mit der Betreuung betraut ist.
Die Kinder deren Eltern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notbetreuung erfüllen, sind zudem nach Ansicht des Gerichts in der augenblicklichen Lage privilegiert, mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder in der Notbetreuung lediglich verwahrt, nicht aber gefördert werden".